Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Steincenter Ahaus GmbH
I.
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegen­seitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich widersprechen.

1. Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, be­fahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahr­zeug abgeladen. Verlässt das Fahrzeug auf Anweisung des Käufers oder seines Beauftragen die befahrbare Abfuhrstelle, so haftet dieser für evtl, auf­ tretende Schäden.
2. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für die Quali­tät, Abmessung und Farbe.
3. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferun­gen sind unverzüglich innerhalb einer Frist von 1 bis 2 Wochen anzuzeigen; be­standete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäfts­verkehr mit unserem kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 f. HGB.
4. Soweit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlichverpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern; bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
5. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig. Die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung.
6. Bei einem Rechnungswert unter 50,00 Euro erheben wir für die verbundene Abwicklung und Versendung eine Verwaltungsgebühr von 2,00 Euro.
7. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Ge­schäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenübli­chen Eigentumsvorbehalte gemäß den unten folgenden Ausführungen.
8. Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelemente, ist die Verbindungsordnung für Bauleistungen (VOB) für eindeutig als bloße Bauleistungen abgetrennte Teile der vertraglichen Leistungen Vertragsgrundlage; wir bieten unseren Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. die Technischen Vorschriften der VOB/C an. Die VOB werden auf Wunsch zugesandt.
9. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist der Sitz unserer Firma.
10. Bei Rückgabe oder Umtausch von Waren werden 15% des Betrages in Abzug gebracht, bei kundenspezifischer Bestellung ist grundsätzlich keine Rückga­be möglich.
11. Die Daten der Kunden werden - soweit gesetzlich vorgeschrieben oder zur Pflege unserer Geschäftsbeziehungen erforderlich - verarbeitet und genutzt, personenbezogene Daten werden entsprechend dem Bundesdatenschutzge­setzt behandelt.

II.
Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus Geschäftsverbindung bereits bestehenden Kaufpreisfor­derungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden, etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammen­hang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmä­ßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zah­lungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltswa­re nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neue beweglichen Sache verarbei­tet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verar­beitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Ver­käufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbe­haltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Allein­eigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Ver­käufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtre­tung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 35% (10% Wertabschlag, 4% §171 Ilns0,5%§171 II InsOund Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. II Nr. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß II Nr. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grund­stück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. II Nr. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grund­stück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der ge­werbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. II Nr. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von II Nr. 3,4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Si­cherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Ein­ziehung der gemäß II Nr. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Ver­käufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzei­gen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unter­richten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfah­rens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigem über die Schuldenbereinigung (§305 I Nr. 1 InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forde­rungen: bei einem Scheck oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächti­gung ebenfalls.
10. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu si­chernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 35% (10% Wert­abschlag, 4 % § 171 I InsO, 5% § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe), so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbe­haltsware nachweist, die Einkaufspreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines zulässigen Bewer­tungsabschlages von maximal 35% der zu sichernden Forderung (10% Wert­abschlag, 4% § 171 I InsO, 5% § 171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe) wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forde­rungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gegen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
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